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Auto und Radfahrer

Gefährdung des Straßenverkehrs

5.02.2019

Eine Gefahr auf vier Rädern!

Missachten Sie die Vorfahrt, überholen falsch oder rasen über einen Fußgängerüberweg, gehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Handeln Sie dabei aber noch grob verkehrswidrig und rücksichtlos, schaut der Staatsanwalt genauer hin. Es kann ein Fall der Straßenverkehrsgefährdung vorliegen. Aus einem Bußgeld wird dann ganz schnell eine Geldstrafe. Auch Ihre Fahrerlaubnis ist akut bedroht.

Geregelt wird die Gefährdung des Straßenverkehrs in § 315 c Strafgesetzbuch (StGB). Im ersten Absatz werden Fälle von Alkohol am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss behandelt. Dazu später mehr. Strafbar können Sie sich aber auch machen, wenn Sie infolge körperlicher oder geistiger Mängel ein Fahrzeug nicht sicher führen können und dadurch Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Im zweiten Absatz der Vorschrift finden Sie sodann die berüchtigten "sieben Todsünden".

Sekundenschlaf und Co.

Hätten Sie es gewusst? Verursachen Sie zumindest beinahe einen Unfall, weil Ihnen beim Fahren für Sekunden die Augen zufallen, können Sie den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung erfüllt haben. Als motorisierter Teilnehmer im Straßenverkehr sind Sie verpflichtet dafür zu sorgen, dass Sie körperlich und geistig fit sind. Können Sie beispielsweise wegen eines eingegipsten Armes nicht richtig steuern oder vernebelt ein starker Heuschnupfen Ihre Sinne, dürfen Sie nicht hinters Steuer. Tun Sie es doch, kann es böse enden. Selbst wenn Sie einen Unfall gerade noch vermeiden konnten. Stellt sich heraus, dass Sie derart eingeschränkt waren, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht sicher fahren konnten und kommt es zu einer konkreten Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, müssen Sie sich auf ein Ermittlungsverfahren einstellen.

Aber auch dauernde geistige oder körperliche Mängel können Ihre Fahrtüchtigkeit soweit einschränken, dass Sie besser Bus und Bahn benutzen sollten. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung finden Sie eine Liste als Anhaltspunkt. Dort sind verschiedene Erkrankungen und Beeinträchtigungen aufgelistet, bei denen Sie teilweise oder vollständig als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges gelten. Diese Liste ist zwar nicht direkt mit einer Strafbarkeit nach § 315 c Absatz 1 Satz 2 StGB verbunden, dient aber als Orientierungshilfe.

Die sieben Todsünden

§ 315 c Absatz 2 StGB listet als die sogenannten sieben Todsünden sieben Verkehrsverstöße auf, die als besonders gravierend gelten. Verkehrsteilnehmer werden bestraft, wenn sie

  • die Vorfahrt nicht beachtet,
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren sind,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fahren,
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren,
  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten,
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrrichtung fahren oder dies versuchen oder
  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich gewesen wäre.

Auf den ersten Blick mögen diese Verstöße vielleicht gar nicht so schlimm erscheinen. Hinzukommen muss aber eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung dieser Verstöße. Grob verkehrswidrig meint dabei besonders schwere Verstöße. Und rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über Verkehrsregeln hinwegsetzt oder wem diese von vornherein gleichgültig sind.

Konkrete Gefährdung

Allen Begehungsvarianten ist gemein, dass es zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein muss. Das ein bestimmte Verhalten allgemein gefährlich sein kann, reicht nicht aus. Vielmehr muss es zu einem sogenannten "Beinahe-Unfall" gekommen sein. Beispiel: Ein Autofahrer rast auf einen Fußgängerüberweg zu, obwohl er sieht, dass eine Frau gerade dabei ist, diesen zu passieren. Da er es eilig hat, hat er keine Lust zu bremsen. Die Frau kann sich in letzter Sekunde nur durch einen Sprung in den Graben retten. Hier wurde die Frau zwar (hoffentlich) nicht verletzt. Der Unfall konnte aber nur verhindert werden, weil die Frau geistesgegenwärtige die Gefahr erkannte. Der Autofahrer hat eine der sieben Todsünden realisiert.

Ist es tatsächlich zum Unfall gekommen, liegt die vorherige abstrakte Gefährdung natürlich auf der Hand. Und eins ist klar: ein Unfall schützt vor Strafe nicht. Lediglich bei der Strafzumessung kann unter Umständen berücksichtig werden, wenn der Angeklagte selbst schwerste Schäden erlitten hat.

Die Folgen

Als Strafe sieht § 315 c StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Fälle fahrlässiger Tatbegehung liegt der Strafrahmen bei bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Als Nebenstrafe müssen Sie regelmäßig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist rechnen.

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