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Privatparkplatz

Privatparkplätze

17.06.2019

Alles meins!

Privatparkplätze gibt es in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Zu ihnen gehören einzeln angemietete Stellplätze, aber auch große Firmenparkplätze. Der wesentliche Unterschied zu öffentlichen Parkplätzen ist der Personenkreis, der die Stellfläche nutzen darf. Privatparkplätze bleiben nämlich einer Person oder einer bestimmten Gruppe vorbehalten. Öffentliche Parkplätze dürfen hingegen von jedem genutzt werden. Dort gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einigen Besonderheiten, obwohl das Gelände nicht der Kommune gehört. Dazu können Sie hier mehr erfahren.

Auf Privatparkplätzen gilt die StVO hingegen nicht. Auch ein entsprechendes Hinweisschild verleiht ihr keine Gültigkeit. Der Betreiber eines privaten Parkplatzgeländes kann Verhaltensregeln aufstellen. "Hier gilt die StVO" kann so verstanden werden, dass die in der StVO normierten Regelungen als Nutzungsregeln auf dem Parkplatz gelten sollen. Auf diese Regelungen pochen sollten Sie aber lieber nicht. Bei Unfällen auf Privatparkplätzen entscheiden die Gerichte stets nach dem Einzelfall. Ein pauschaler Verweis auf "rechts vor links" reicht daher nicht aus, die Haftungsfrage zu klären.

Eingeparkt und weggeschnappt

Haben Sie beispielsweise in Ihrer Wohnanlage einen Stellplatz gemietet, dürfen Sie diesen allein nutzen. Sie entscheiden, wer dort parken darf und wer nicht. Da Sie für den Parkplatz Geld bezahlen, sind unbefugt abgestellte Fahrzeuge besonders ärgerlich. Tatsächlich muss sich der Falschparker "verbotene Eigenmacht" nach § 858 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorwerfen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nicht Eigentümer des Parkplatzes sind. Als Mieter steht die Parkfläche in Ihrem Besitz.

Möchten Sie Ihren Parkplatz räumen lassen, müssen Sie sich aber selbst kümmern. Sie dürfen den Parksünder nämlich abschleppen lassen, sofern der Parkplatz deutlich als privat gekennzeichnet ist. Sie können auch die Polizei informieren. Diese wird aber lediglich den Halter ermitteln und versuchen, diesen telefonisch zu erreichen. Den Abschlepper werden die Ordnungshüter ebenso wenig für Sie bestellen, wie ein Knöllchen schreiben. Sie müssen den Abschleppdienst also selbst informieren.

Tipp

Hat das Auto Beulen oder Kratzer, machen Sie vor dem Abschleppen Fotos davon. Damit können Sie dokumentieren, dass die Schäden nicht vom Abschleppen stammen. Können Sie den Falschparker ohne allzu großen Aufwand finden, müssen Sie ihn zunächst auffordern, wegzufahren. Hat dieser beispielsweise einen Zettel mit seiner Telefonnummer und seinem Aufenthaltsort im Auto hinterlegt, sollten Sie zunächst anrufen. Bestellen Sie gleich den Abschleppdienst, kann das unverhältnismäßig sein.

Gelegentlich kommt es auch vor, dass dreiste Autofahrer ihr Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt abstellen oder ein anderes Auto zuparken. Parkt der Falschparker im öffentlichen Straßenraum, sind die Ordnungsbehörden zuständig. Sie dürfen das Fahrzeug nicht selbst abschleppen lassen, sondern müssen sich an die Polizei oder das Ordnungsamt wenden. Diese versuchen, den Halter zu ermitteln und zu kontaktieren. Klappt dies nicht, werden sie einen Abschlepper organisieren.

Gut zu wissen

Auch wenn Sie sich noch so sehr über einen Störenfried auf Ihrem Parkplatz ärgern. Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, diesen einzuparken. Möglicherweise meldet sich dann die Staatsanwaltschaft bei Ihnen und ermittelt wegen Nötigung (§ 242 Strafgesetzbuch).

 

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Tags: Parken

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