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Handschlag

Reisevermittlungsvertrag

5.03.2019

... mit dem Reisebüro durch den Prospekt-Dschungel

Der Reisevermittlungsvertrag bei Pauschalreisen kommt zwischen Ihnen und dem Reisebüro zustande. Das Reisebüro tritt nur als Reisevermittler auf. Es vermittelt Ihnen gegenüber als rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen die Reiseleistungen des Reiseveranstalters. In dem geschlossenen Reisevermittlungsvertrag sind folgende Pflichten Ihres Vertragspartners vereinbart

  • Beratung und Information
    Darunter fällt zum Beispiel die richtige Auskunft über die Abflugzeiten sowie über zu erwartende Störungen wie Unruhen und Kriege, soweit diese hinreichend konkret sind (nicht jedoch der unverlangte Hinweis auf das preisgünstigste Angebot). Informationspflichten bezüglich Einreisebestimmungen muss das Reisebüro dagegen nicht in jedem Fall geben (BGH, Urteil vom 25.04.2006 Az.: X ZR 198/04).
  • Bemühung um den Abschluss des Reisevertrages zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter
    Dies erfordert insbesondere die ordnungsgemäße Weiterleitung Ihrer Sonderwünsche.
  • Besorgung der vermittelten Reiseleistung
    Hierzu zählen unter anderem die Beschaffung der richtigen Bahn- und Flugtickets sowie die Mitteilung der korrekten Fahr- und Flugzeiten.

Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht können Sie Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verlangen.

Dagegen haftet das Reisebüro nie für die vermittelte Leistung selbst (Flug, Hotel, Verpflegung usw.). Diese Haftung trifft ausschließlich den Reiseveranstalter.

Der Schadenersatz umfasst alle aus der Pflichtverletzung resultierenden Nachteile, zum Beispiel Mehrkosten für notwendige Umbuchungen oder zusätzliche Übernachtungen.

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