Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Nachmieter".
Wie muss sich der Mieter verhalten, wenn er eine Nachmieterklausel vereinbart hat?
In diesem Fall darf der Mieter einen Nachmieter benennen, der an seiner Stelle das Mietverhältnis fortsetzt. Der Nachmieter muss jedoch geeignet und für den Vermieter zumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn er zu den bisherigen Bedingungen in das Mietverhältnis eintritt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine zuverlässige Mietzahlung schließen lassen und keine berechtigten oder nachvollziehbaren persönlichen Vorbehalte vom Vermieter gegen den Nachmieter bestehen. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter grundlos ab, kann der Mieter die Zahlung der Miete ab dem Zeitpunkt einstellen, zu dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte.
Kann der Vormieter vom Nachmieter eine Ablöse für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände verlangen?
Vormieter und Nachmieter können vereinbaren, dass der Nachmieter Einrichtungsgegenstände gegen Zahlung einer Ablöse übernimmt. Der Vormieter darf dabei nur Preise verlangen, die nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der Kaufpreis den Zeitwert des Gegenstandes um mehr als 50 % überschreitet. Lässt sich ein überhöhter Preis tatsächlich vom Nachmieter nachweisen, kann er den Teilbetrag, der höher als 50% über den Zeitwert liegt, noch nach Jahren zurückfordern.