"Mini" am Mini-Job ist nur das Mini-Gehalt, nämlich höchstens 450 Euro. Ihre Arbeitskraft werden Sie für Ihren Chef sicher maximal erbringen.
Für Minijobber (geringfügig Beschäftigte) gelten arbeitsrechtlich keine Besonderheiten. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Feiertagsvergütung und der gesetzliche Kündigungsschutz.
Die 450 Euro- Grenze
Als geringfügig Beschäftigte sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und der Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zu Ihrer Sozialversicherung.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn der Lohn regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Maßgebend ist hier der Zeitraum von 12 Monaten. Mit hinzugerechnet werden beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Beispiel: Sie verdienen monatlich 440 Euro. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen 220 Euro Weihnachtsgeld. Auf das Jahr gerechnet haben Sie also monatlich 458,33 Euro verdient. Es liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.
Gut zu wissen
Verzichten Sie auf das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Vereinbaren Sie mit Ihrem Chef lieber ein erhöhtes Grundgehalt.
Achten Sie dabei aber unbedingt darauf, dass Sie auf ein gesamtes Jahr gerechnet im Monat nie mehr als 450 Euro verdienen.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden übrigens zusammengerechnet. Achten Sie auch in diesem Fall darauf, dass die 450 Euro-Grenze mit allen Jobs zusammen nicht überschritten wird.
Kurzfristige Beschäftigungen
Auch eine kurzfristige Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung. Sie ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nicht den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann neben einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung erfolgt hier nicht.
Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn
- die Beschäftigung auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr (01.01.-31.12) begrenzt ist
- sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
- die 450 Euro-Grenze wird nicht überschritten (gerechnet auf das Kalenderjahr).
Beispiele: Saisonarbeiten, Erntehilfe, Studentenjobs während der Semesterferien.
Bei einer Überschreitung der 450 Euro-Grenze liegt kein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Sozialversicherungsbeiträge müssen gegebenenfalls nachgezahlt werden.
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Diese liegt vor, wenn Sie in einem privaten Haushalt Tätigkeiten ausführen, die gewöhnlich von einem Haushaltsmitglied durchgeführt werden.
Beispiel: Reinigung der Wohnung, Bügeln, Gartenpflege, Einkäufe.
Nicht hierzu gehören Beschäftigungen als beispielsweise Privatlehrer oder Chauffeur.
Auch eine Haushaltshilfe muss als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dies kann auch über die Online Seite der Minijob-Zentrale ganz einfach online erfolgen.
Übrigens:
Auch wer in einem 450-Euro-Job ("Minijob") arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. In bestimmten Branchen bei dem Bau- oder Gebäudereinigungsgewerbe gilt außerdem ein höherer Mindestlohn, der zum Jahresbeginn ebenfalls erhöht wurde.